Todesfall

Verhalten bei Todesfällen

Der Verfahrensablauf für die Hinterbliebenen eines Todesfalles

1.) unverzüglich nachdem der Tod bekannt wurde:

Der Tod muss durch einen Arzt, der zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist (ds. alle Hausärzte, Bereitschaftsärzte und Notärzte) festgestellt werden.

Diese sogenannte Todesfeststellung kann somit jeder diensthabende Arzt sowie auch Notärzte udgl. erledigen.

Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung aber noch zusätzlich einer Totenbeschau durch den von der Gemeinde ernannten Totenbeschauer zu unterziehen.

Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau binnen 24 Stunden nach Erhalten der Todesnachricht durchzuführen.

Totenbeschauarzt ist in St.Aegyd :

Im Falle einer Verhinderung von Fr. Dr. Obersheimer ist

 

2.) Kontaktaufnahme mit einem Bestattungsunternehmen

 

3.) Formale Erledigungen am Standesamt

Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden. Hier erhalten Sie auch die Urkunde über einen Sterbefall bzw. den Registerauszug Tod.

Wer die Anzeige durchführen muss wird im Abschnitt "Verfahrensablauf" beschrieben.

Voraussetzungen

  • Die Totenbeschau wurde bereits durchgeführt
  • Das Formular "Anzeige des Todes" (und die darin enthaltene "Todesbescheinigung") ist vorhanden

Fristen

Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf
Der Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige des Todesfalls sind in folgender Reihenfolge gesetzlich verpflichtet:

  • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist
  • Die Ärztin/der Arzt, die/der die Totenbeschau vorgenommen hat
  • Die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt
  • Die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder sonstige Familienangehörige
  • Die letzte Unterkunftsgeberin/der letzte Unterkunftsgeber
  • Sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben

Dem Standesamt sind die von der Totenbeschauärztin/vom Totenbeschauarzt ausgestellte "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben.

Die Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.

Nach der Eintragung im Zentralen Personenstandsregister folgt die Standesbeamtin/der Standesbeamte die Urkunde über den Sterbefall aus.

HINWEIS
Die Urkunde über den Sterbefall oder den Registerauszug Tod müssen Sie unverzüglich dem Bestattungsunternehmen übergeben, da nur dann die Überführung und die Durchführung der
Bestattung möglich sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Anzeige des Todes"
  • Eigener amtlicher Lichtbildausweis
  • Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen – soweit vorhanden:
  • Bei Geschiedenen: zusätzlich
    • Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil
  • Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
    • Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade