Einwohnermeldeamt

Einwohnermeldeamt

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:

  • Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
  • Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Personenstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Personenstandsbehörden oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.

 Fristen

Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft

 

Zuständige Stelle

Für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder weiteren Wohnsitzes: die Meldebehörde, die für den neuen Wohnsitz zuständig ist

 

Verfahrensablauf

Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch eine Botin/einen Boten überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

 

Für die Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.

Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Religionsbekenntnis: Diese Rubrik kann auch erst dann ausgefüllt werden, nachdem die Unterkunftgeberin/der Unterkunftgeber den Meldezettel unterschrieben hat. Sie kann auch unausgefüllt bleiben.
  • ZMR-Zahl: Sie ist anzugeben, soweit sie bekannt ist. Die ZMR-Zahl ist eine vom System willkürlich vergebene zwölfstellige Zahl, die den Behörden zur Identifizierung dient.
  • Unterschrift der Meldepflichtigen/des Meldepflichtigen: Damit wird die sachliche Richtigkeit der Meldedaten bestätigt.
  • Unterschrift der Unterkunftgeberin/des Unterkunftgebers

Unterkunftgeberin/Unterkunftgeber ist jene Person, die der Unterkunftnehmerin/dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise

  • die Eigentümerin/der Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung sich selbst, der Mitbewohnerin/dem Mitbewohner (z.B. Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Familienangehörige) oder der Hauptmieterin/dem Hauptmieter,
  • die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Mitbewohnerin/dem Mitbewohner oder der Untermieterin/dem Untermieter,
  • die Untermieterin/der Untermieter der Mitbewohnerin/dem Mitbewohner.

Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.

Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).

 

Erforderliche Unterlagen

  • Öffentliche Urkunden, aus denen Familiennamen/Nachnamen- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der Unterkunftnehmerin/des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B. Reisepass und Geburtsurkunde)
  • Eventuell Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Für Unterkunftnehmerinnen/Unterkunftnehmer, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde):
    • Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Bei Anmeldung eines Neugeborenen (bei der Meldebehörde):
Kosten

Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

 Ausnahmen von der Meldepflicht

Personen, die schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie

  • in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei den Großeltern),
  • als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind,
  • als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind,
  • als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne) untergebracht sind.
 
EU-/EWR-Bürgerinnen und EU-/EWR-Bürger

EU-/EWR-Bürgerinnen/EU-/EWR-Bürger und deren Angehörige/dessen Angehörige, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten und sich niederlassen wollen, müssen zusätzlich eine Anmeldebescheinigung beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in der EU".

Zum Formular

Meldezettel

 

Hinweis:
Stand 12.06.2014
Ohne gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit
Bitte entnehmen sie die genauen Details den aktuellem Bundesgesetz!