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Wer sich als Hundehalterin oder Hundehalter ab dem 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, hat das der Gemeinde unverzüglich samt folgenden Angaben und Nachweisen zu melden:
Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines Hundes hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung zu erbringen. Sollte dieser jedoch bei der Meldung noch nicht vorliegen ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.
Der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter für einen Hund erworbene Nachweis der allgemeinen Sachkunde gilt auch als Nachweis für weitere Hundehaltungen. Die allgemeine Sachkunde ist vom Halter des Hundes somit „Nur einmal im Leben“ zu absolvieren.
Die gesetzlich geregelte Nachreichung des Nachweises der allgemeinen Sachkunde ab Meldung bei der zuständigen Gemeinde (binnen sechs Monaten ab Meldung des Hundes bei der zuständigen Gemeinde) gilt inhaltsgleich auch für die Erbringung des Nachweises der erweiterten Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungs-potential. Hier jedoch gibt es noch eine spezielle Regelung für junge Hunde der Nachweis der erweiterten Sachkunde ist dann innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes hat binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Gemeinde den Nachweis der erweiterten Sachkunde vorzulegen.
Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines auffälligen Hundes in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin, innerhalb von einer Woche zu melden.
In § 2 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 erfolgen nähere Ausführungen zum Inhalt der allgemeinen Sachkunde.
Die allgemeine Sachkunde gilt nach Absolvierung einer einstündigen Information, welche durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin vermittelt wird, und einer zweistündigen Information, welche durch eine fachkundige Person vermittelt wird, samt der Ausstellung des NÖ Hundepasses durch diese Personen als erworben.
Als fachkundige Personen gelten gemäß § 3 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023
Wenn bei der Gemeinde vom Hundehalter oder von der Hundehalterin folgende Ausbildungsnachweise vorgelegt werden gelten diese auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde:
Ebenso gelten nachstehend, vom Hundehalter oder der Hundehalterin der Gemeinde vorgelegte, erfolgreich abgelegte Prüfungen auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde:
Gemäß § 5 Abs. 2 ist die allgemeine Sachkunde auch dann als vorliegend anzusehen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter eine absolvierte Ausbildung oder Prüfung nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften, z.B. auch eines anderen Bundeslandes (wie derzeit z.B. Wien, Oberösterreich) nachweisen kann.
Der Universitätslehrgang „Angewandte Kynologie“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder die Vollgebrauchsprüfung, Hauptprüfung oder Gebrauchsprüfung des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes (ÖJGV-Prüfung) können als weitere Beispiele für eine „Gleichwertigkeit“ angesehen werden.
Speziell geschulte Personen, die zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde, berufen sind, sind von der Landesregierung auf Antrag per Bescheid zuzulassen:
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Für die Absolvierung eines Hunde Sachkundekurses bzw. den Erhalt eines Hundepasses können ua. folgende Personen kontaktiert werden:
04.07.2024
© by Mario Winkler
Gemeindezeitung Juli 2024 - Folge 174 (01.07.2024)Mehr...